NEP Germany GmbH - AGB FÜR AUSSENÜBERTRAGUNGSUNTERNEHMEN  

§ 1 Geltungsbereich 
(1)   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsverhältnisse zwischen der NEP Germany GmbH (im Folgenden „NEP“) und dem Vertragspartner, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde. Soweit gemeinsam nichts anderes vereinbart, finden die AGB des Vertragspartners keine Anwendung auf das Vertragsverhältnis. Diese Regelung gilt nicht, wenn die AGB Teil einer Ausschreibung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt sind.   

§ 2 Vertragsschluss und Geltungsrangfolge 
(1)   Ein Vertrag kommt zustande, wenn eine Partei das Angebot der anderen Partei annimmt. Angebot und Annahme erfolgen schriftlich oder in Textform, in dringenden Fällen auch mündlich. 

(2)   Die NEP ist an seine Angebote 14 Tage gebunden. 

§ 2 entfällt bei öffentlich-rechtlichen Ausschreibungen   

§ 3 Leistungsgegenstand und Leistungszeit 
(1)   Die NEP erbringt die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung spezifizierten Leistungen. 

(2)   Die NEP wird die vertraglich geschuldete Leistung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berufsausübung und mit der verkehrsüblichen Sorgfalt erfüllen. 

(3)   Die NEP wird nur Mitarbeiter einsetzen, die die erforderliche berufliche Qualifikation bzw. berufliche Erfahrung besitzen, um ihre Tätigkeiten für den Vertragspartner erbringen zu können. 

(4)   Die NEP wird die Leistungen an dem Ort und zu der Zeit erbringen, die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbart wurden. 

(5)   Die NEP gewährleistet, daß die von ihm verwendeten Geräte den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Soweit für die Geräte eine behördliche Betriebserlaubnis erforderlich ist, sichert die NEP zu, dass für die zur Verfügung gestellten Geräte eine entsprechende Betriebserlaubnis besteht. 

(6)   Die NEP wird die gesetzlich für sie geltenden, einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Unfallverhütungsrichtlinien einhalten.
(7)   Ausführlich: Die Ausführung wird den staatlichen und dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Insbesondere sind die Unfallverhütungsvorschriften BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention und BGV C1/DGUV Vorschrift 17/18 Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen sowie der VBG-Branchenleitfaden BGI 810/DGUV Information 215-310 Sicherheit bei Produktion und Veranstaltungen mit den Teilen BGI 810-1 bis BGI 810-6/ DGUV Informationen 215-312 - 215-316 sowie den Branchenstandards der Interessengemeinschaft Veranstaltungswirtschaft (igvw) zu beachten und einzuhalten. Soweit zutreffend, sind Anforderungen des Baurechts der jeweiligen Bundesländer in der geltenden Fassung (z.B. Versammlungsstätten-Verordnung, Richtlinie über Fliegende Bauten, DIN 4112) sowie die DIN 15750 (Technische Dienstleistungen in der Veranstaltungstechnik - Leitlinien) einzuhalten. Soweit zutreffend wird die Versammlungs-stätten-Verordnung in der geltenden Fassung einzuhalten.


 § 4 Änderung des Leistungsinhalts 
1)   Sofern der Vertragspartner nach Abschluss eines Einzelvertrages die Änderung der vertraglich vereinbarten Leistung wünscht, kann er der NEP einen Änderungsvorschlag unterbreiten. Die NEP wird innerhalb einer angemessenen Zeit mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkung sie auf die vertragliche Leistung hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, der Qualität der Leistung und der Vergütung (Zusatzangebot der NEP). Der Vertragspartner hat der NEP sodann unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen durch Annahme des Zusatzangebots aufrechterhalten will oder ob er den Vertrag zu den bisherigen vertraglich vereinbarten Bedingungen fortführen möchte. 

(2)   Stellt die Prüfung eines Änderungsvorschlags bereits selbst einen nicht unerheblichen Aufwand dar, kann die NEP den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen, sofern nichts anderes vereinbart ist. 

(3)   Solange kein schriftliches Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt.

     
§ 5 Nutzungsrechte/geistiges Eigentum/Beistellungen des Vertragspartners 
(1)   Sofern durch die Erfüllung dieses Auftrags Urheber-, Leistungsschutz-, und/oder sonstige Rechte entstehen, räumt die NEP dem Vertragspartner das ausschließliche Recht ein, die von ihm erbrachten Leistungen / Werke beliebig oft, im Ganzen, in Teilen und/ oder Ausschnitten sowie zeitlich räumlich und inhaltlich unbegrenzt für Rundfunk-, Vorführungs-, Aufführungs- und sonstige Publikationszwecke einschließlich phonographischer, audiovisueller und multimedialer Zwecke, insbesondere auch gewerblich in allen Arten, Formen und Medien unabhängig von der Art des Empfangsgeräts und der Plattform auch auf jeweils individuellen Abruf (inkl. Download) zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, das Material zu vervielfältigen, auf Speichermedien aller Art (Bild-, Ton-, Datenträger etc.) und im Rahmen sonstiger multimedialer Rechte zu übertragen und auszuwerten sowie alle ihm eingeräumten Rechte ganz , in Teilen und/oder Ausschnitten auf Dritte zu übertragen und/oder Dritten Nutzungsrechte entgeltlich oder unentgeltlich einzuräumen. Eingeschlossen ist auch die gewerbliche oder nichtgewerbliche, öffentliche oder nichtöffentliche Wiedergabe mittels Wiedergabegeräten aller Art sowie die Verbreitung über Transkriptionsdienste. 

(2)   Der genaue Rechteumfang ergibt sich aus dem jeweils beigefügten Rechtekatalog zum Vertrag.   

§ 6 Kündigung/Stornierung 
(1)   Dem Vertragspartner wird die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung eingeräumt, bis die NEP ein weiteres Angebot eines anderen Auftragnehmers für den gebuchten Zeitraum vorliegen hat. Andernfalls entfällt die Möglichkeit kostenfreier Stornierung, da die NEP in diesem Fall ansonsten angefallene Gewinne durch die Stornierung nicht wahrnehmen kann. 

(2)   Wenn der Vertragspartner dennoch den Vertrag kündigt, kann die NEP die vereinbarte Vergütung wie folgt verlangen: ·       mehr als 7 Tage zuvor werden nicht stornierbare Kosten (Stornokosten, Reisekosten, externe Dienstleistungen, etc.) auf Nachweis weiterberechnet ·       ab 7 Tage vor Leistungsbeginn: 50% Personalkosten und 25% Technikkosten ·       innerhalb 72 Stunden vor Leistungsbeginn: 100% Personalkosten und 50 % Technikkosten ·       innerhalb von 24 Stunden vor Leistungsbeginn: 100 % des Gesamtauftragswertes Dem Vertragspartner obliegt der Nachweis, dass die NEP durch die Vertragsbeendigung darüber hinaus gehenden abzugsfähige Aufwendungen erspart hat. 

(3)   Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für die NEP liegt ein wichtiger Grund vor, wenn ·       die Erfüllung des Vertrags aus Gründen, die nicht von NEP Mitarbeitern zu vertreten sind, rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird; ·       der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät; ·       der Vertragspartner wiederholt trotz Aufforderung mit Fristsetzung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt; ·       der Vertragspartner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat; ·       über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde; ·       das Land, in dem der Vertragspartner seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat, in einen Bürgerkrieg oder in bewaffnete Feindseligkeiten mit einem anderen Land verwickelt wird, auch wenn Krieg nicht erklärt ist und es hierbei teilweise oder ganz von einer anderen Macht besetzt wird. ·       wenn der Vertragspartner die Betriebssicherheit gefährdet oder Handlungen unternimmt, die geeignet sind, die Mitarbeiter der NEP zu gefährden, und er diese Handlungen trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht einstellt. 

(4)   Kündigt die NEP das Vertragsverhältnis außerordentlich aus einem wichtigen Grund, den der Vertragspartner zu vertreten hat, ist der Vertragspartner verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die NEP kann einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe des Auftragswertes bzw. der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Laufzeit des Vertrages verlangen. Dem Vertragspartner steht der Nachweis offen, dass der NEP durch die Kündigung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 

(5)   Gerät die NEP mit der geschuldeten Leistung in Verzug, erfordert die außerordentliche Kündigung des Vertragspartners ungeachtet der weiteren Voraussetzungen in jedem Fall, daß die NEP eine vom Vertragspartner gesetzte Nachfrist von mindestens zehn Werktagen nicht einhält. 

(6)   Jede Kündigung bedarf der Schriftform.  

   
§ 7 Ansprechpartner 
(1)   Die NEP benennt schriftlich oder per E-Mail einen verantwortlichen Ansprechpartner, einschließlich Mobilnummer und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners gewährleistet ist. 

(2)   Gegenüber ihren eigenen Angestellten ist allein die NEP weisungsbefugt. Von der NEP beauftragte Dienstleister stimmen ihre Handlungen ausschließlich mit der NEP ab. 

(3)   Absprachen, die den Leistungsinhalt betreffen, können verbindlich nur zwischen dem Vertragspartner und dem Projektkoordinator/Projektleiter der NEP erfolgen. Die sonstigen Mitarbeiter der NEP sind nicht befugt, Erklärungen im Namen der NEP abzugeben oder anzunehmen, sofern nicht anders geregelt. 

(4)   Die NEP entscheidet, welche Mitarbeiter eingesetzt werden und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Die NEP ist berechtigt, freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einzusetzen.    

§ 8 Mitwirkungspflicht des Vertragspartners 
(1)   Der Vertragspartner stellt alle für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlichen Informationen sowie alle notwendigen technischen Einrichtungen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind, vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur Verfügung. 

(2)   Der Vertragspartner wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, technische Umgebungen, Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt der NEP unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zu Hard- und Software sowie gegebenenfalls zu technischen Einrichtungen. Er beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet Produktion, Software und technisches Equipment unverzüglich. 

(3)   Der Vertragspartner ist für die Sicherung seines technischen Equipments und seiner Daten nach dem neuesten Stand der Technik selbst verantwortlich. Ohne einen ausdrücklichen schriftlichen Hinweis können die Mitarbeiter vom NEP davon ausgehen, dass das technische Equipment und alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind. 

(4)   Der Vertragspartner trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das technische Equipment, Hard- und Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z.B. durch eine regelmäßige Überprüfung des technischen Equipments, Datensicherung, Störungsdiagnose und eine regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen Arbeitsumgebung durch Dritte sicherzustellen. 

(5)   Der Vertragspartner benennt schriftlich einen Ansprechpartner, eine Adresse, eine Mobilnummer und eine E-Mail-Adresse für die NEP, damit die Erreichbarkeit des Ansprechpartners insbesondere während Live-Übertragungen und mobiler Produktion sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Vertragspartner die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner der NEP. Die Mitarbeiter des Vertragspartners, deren Tätigkeit erforderlich ist, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen und entsprechend der Auftragsgestaltung zu informieren.

(6)   Bei den unter § 7 dargestellten Mitwirkungspflichten handelt es sich um echte Hauptpflichten des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet gegenüber der NEP für Nachteile, Schäden oder Mehrkosten, die es durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten entstehen.    

§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen 
(1)   Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts vereinbart ist, richtet sich die Vergütung nach den aktuellen Preislisten (Rate Card) der NEP oder nach den tariflichen, außertariflichen oder branchenüblichen Preisen. 

(2) Sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht gesondert vereinbart, ist das Zahlungsziel der NEP 28 Tage nach Rechnungsdatum 

(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. 

(4) Die NEP ist berechtigt, Leistungen oder Teilleistungen gesondert in Rechnung zu stellen. 

(5)   Die NEP kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlung fordern oder Sicherheiten in Form von Bürgschaften, Kreditsicherheiten, Pfandrechten, Grundschulden usw., wenn zum Vertragspartner noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe vorliegen, an der pünktlichen Zahlung durch den Vertragspartner zu zweifeln. Werden nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners erkennbar – ein wichtiger Grund in § 6 (3) gilt entsprechend – so kann die NEP die eingeräumten Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen. 

(6) Vergütungen werden mit Rechnungsstellung fällig. 

(7) Rechnungsreklamationen sind innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt und der Vertragspartner ist mit Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen. Einwendungen gegen die Rechnung führen nicht zur Aufhebung der Fälligkeit. 

(8) Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt nach Vorlage der bei NEP üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Vertragspartner kann den dort getroffenen Festlegungen nur schriftlich entsprechend (6) widersprechen. 

(9) Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz der NEP entsprechend der Preisliste (Rate Card) berechnet. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Vertragspartners bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Vertragspartners. 

(10) Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur mit Ansprüchen aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden. Der Vertragspartner kann etwaige Forderungen gegenüber der NEP, unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB, nicht an Dritte abtreten. 

(11) Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt, ist die NEP unbeschadet sonstiger Rechte befugt, vertragsgegenständliche, weitere oder andere den Vertragspartner betreffende Leistungen bis zum vollständigen vertragsgemäßen Ausgleich des ausstehenden Betrags zurückzuhalten. 

(12) Wird der Vertrag im EG-innergemeinschaftlichen Verkehr geschlossen und ausgeführt und legt der Vertragspartner dem NEP nicht seine Umsatzsteueridentifikationsnummer vor, so ist die NEP berechtigt, die betreffende bundesdeutsche Umsatzsteuer zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung in Rechnung zu stellen und zu verlangen. 

(13) Die tägliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden einschließlich gesetzlicher Pausen. Überstunden werden mit 1/10 des Tagessatzes berechnet.    

§ 10 Haftung und Gewährleistung 
(1)   Die NEP haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Schäden an Körper, Leben oder Gesundheit, Arglist oder Produkthaftung, einer übernommenen Garantie und zwingenden gesetzlichen Vorschriften unbegrenzt. 

(2)   Aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet die NEP in Höhe des vertragstypischen Schadens. Der Vertragswert des Einzelauftrages stellt den vertragstypischen Schaden dar. Bei Datenverlusten des Vertragspartners haftet die NEP nur für den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten notwendig ist, jedoch stets nur beschränkt auf den Vertragswert des Einzelvertrags. Als wesentliche Vertragspflichten bzw. Kardinalpflichten sieht der BGH solche Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf. 

(3)   Im Übrigen ist die Haftung der NEP ausgeschlossen. 

(4)   Die vorstehenden Regelungen gelten auch für etwaige Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter der NEP oder eingesetzter Erfüllungsgehilfen.

(5)   Mit Ausnahme der zwingend gesetzlichen Haftung gemäß § 10 (1) verjähren alle Ansprüche gegen die NEP auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung innerhalb von einem Jahr. 

(6)   Fälle höherer Gewalt, die die NEP, ihre Zulieferer oder sonstige Erfüllungsgehilfen an der Vertragsabwicklung hindern, entbinden die NEP bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Vertragserfüllung. Soweit diese Ereignisse hinsichtlich ihrer Verpflichtung erheblich sind und von NEP nicht verschuldet sind, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihrer Erfüllungsgehilfen, gelten vergleichbare Fälle höherer Gewalt gleichgestellt: Dies gilt insbesondere für Arbeitskampfmaßnahmen, Schwankungen/Unterbrechungen in Energie- oder Signalzuführungen, Vertragsverletzungen vorhergehender Vertragspartner bei Mietgegenständen. Dauert die Störung länger als eine Woche, ist jeder Vertragsteil berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen 

(7)   Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung der NEP stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. 

(8)   Die NEP leistet für Mängel eines Werks zunächst nach seiner Wahl Nachbesserung oder Neuherstellung. 

(9)   Sofern die NEP die Erfüllung der Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie der NEP nicht zumutbar ist, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gemäß dieser AGB statt der Leistung verlangen. 

(10) Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu. 

(11) Mängel eines Werkes sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung – bei verdeckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung – schriftlich zu rügen. Eine schriftliche Rüge muss auch den bezeichneten Fehler enthalten. 

(12) Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Anleitung oder Beschreibung, ist die NEP lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung oder Beschreibung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung oder Beschreibung der ordnungsgemäßen Montage oder Nutzung des Werks entgegensteht. 

(13) Stellt sich heraus, dass das von dem Vertragspartner zur Nachbesserung eingesandte Werk mangelfrei ist, kann die NEP dem Vertragspartner die Aufwendungen in Rechnung stellen, die zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit des Werks entstanden sind. 

(14) Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Hat eine Werkleistung mehrere, vom Vertragspartner voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke grundsätzlich getrennt abgenommen. Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann die NEP Teilwerke zur Abnahme bereitstellen. Bei späteren Abnahmen wird nur noch geprüft, ob die früher abgenommenen Teile auch mit den neuen Teilen korrekt zusammenwirken. 

(15)Enthält der Vertrag die Erstellung eines Produktionskonzepts oder eines sonstigen Konzepts, insbesondere für die Ausprägung, Änderung oder Erweiterung der Leistung, so kann die NEP für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen. 

(16) Der Vertragspartner hat innerhalb einer von NEP gesetzten Frist oder spätestens fünf Werktage nach Übergabe des Werks oder Anzeige der Fertigstellung das Arbeitsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung schriftlich mitzuteilen. Wenn er sich nicht in dieser Frist erklärt und die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Bei Live-Produktionen muss die Abnahme unverzüglich erklärt werden. Festgestellte Mängel müssen sofort gemeldet werden.   

§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz
(1)   Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen der NEP zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen der NEP gehören insbesondere die nach den vorliegenden Bedingungen erbrachten Leistungen und Preise. 

(2)   Der Vertragspartner darf vertragsrelevante Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle Informationen geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu vertragsrelevanten Informationen gewährt, schriftlich über die Rechte der NEP an Vertragsleistungen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung informieren und sie zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht schriftlich verpflichten. 

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Regeln des Datenschutzrechts zu beachten. Soweit die NEP Zugang zur Technik, Hard- und Software des Vertragspartners erhält (z.B. bei Produktionen), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die NEP Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen der NEP. Sollte es im Einzelfall notwendig sein, werden die Parteien ihre gegenseiteigen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag festhalten.    

§ 12 Nennungsverpflichtung 
(1)  Bei Medien-, insbesondere Film- oder Fernsehproduktionen, die unter maßgeblicher Beteiligung von NEP hergestellt werden, ist es gewünscht im Titelvorspann oder Nachspann die Herstellung vom NEP anzugeben. Gleichzeitig ist das Firmenzeichen von NEP zu zeigen. 

(2)  Die NEP ist im Übrigen berechtigt, seinen Namen und sein Firmenlogo oder sonstige Erkennungsmerkmale und Codes in branchenüblicher Weise in die vertragsgegenständlichen Leistungen und Leistungsergebnisse einzubinden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, derartige Einbindungen sowie alle Schutzvermerke wie Copyrightvermerke unverändert beizubehalten. 

(3) Die NEP ist, auch über die Vertragslaufzeit hinaus, im branchenüblichen Umfang (z.B. in Newslettern auf Unternehmenswebsites, in Showreels etc.) berechtigt, den Vertragspartner unter Verwendung seiner Logos und sonstigen Kennzeichen als Auftraggeber zu benennen und/oder die für den Vertragspartner erbrachten Leistungen und Leistungsergebnisse (inklusive dafür etwa vom Vertragspartner zur Verfügung gestellter Gegenstände, Personen, Dokumente und/oder Informationen, an denen der Vertragspartner die NEP hiermit entsprechende einfache Rechte einräumt) ganz oder teilweise im Rahmen der Referenznennung und Eigenwerbung zu nutzen. 

(4) Die Nennungsverpflichtung beruht auf der Fall Indikation    

§ 13     Versicherung 
Die NEP wird während der gesamten Vertragslaufzeit eine Haftpflichtversicherung mit mindestens folgenden Deckungssummen gewähren: Personenschäden und Sachschäden: 3.000.000 € Vermögensschäden: 500.000 €.   

§ 14     Eigentumsvorbehalt 
(1)  Sofern der Erwerb von Waren und Produkten Gegenstand der vertraglichen Leistung ist, bleiben diese im Eigentum der NEP bis zur Erfüllung sämtlicher ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von einer laufenden Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 

(2)   Der Vertragspartner ist zu weiteren Veräußerungen der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, indem er der NEP gegenwärtig alle Forderungen abtritt, die aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindungen mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Vertragspartners stehen, veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an die NEP ab. Die NEP nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. Die NEP hat die Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen; jedoch verpflichtet sich die NEP, die Forderungen nicht einzuziehen,solange der Vertragspartner seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 

(3)   Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht der NEP gehörender Ware veräußert, so tritt der Vertragspartner gegenwärtig die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die NEP nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen gilt (2) entsprechend. 

(4)   Die NEP kann verlangen, dass der Vertragspartner der NEP die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 

(5)   Der Vertragspartner hat der NEP Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen und alle damit in Verbindung stehenden Unterlagen zu überlassen. 

(6)   Der Vertragspartner hat der NEP von Beschädigungen oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten. 

(7)   Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Vertragspartners ist die NEP berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist in diesem Falle verpflichtet, Herausgabeansprüche gegen Dritte an die NEP abzutreten. Der Vertragspartner gestattet der NEP unwiderruflich das Betreten der Räume des Vertragspartners, in denen die Vorbehaltsware gelagert ist, um der NEP die Wegnahme zu ermöglichen oder auch um die Ware zu besichtigen. 

(8)   Dem Vertragspartner ist ohne schriftliche Einwilligung der NEP nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. 

(9)   Als Bezugsgröße für die Berechnung des Wertes der Sicherung gilt der jeweilige Verkaufspreis vom NEP, abzüglich 10 %, wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist.    

§15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schriftform, Schlussbestimmung    
(1)   Sofern es sich beim Vertragspartner um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist München Gerichtsstand. NEP ist in diesem Fall auch berechtigt, den Vertragspartner nach unserer Wahl an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Vertragspartner über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verfügt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist 

(2)   Vertrag nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für einen Vertragspartner, der seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat. Mit seiner Vertragsunterschrift stimmt der Vertragspartner dieser Gerichtsstands Klausel ausdrücklich zu. Dies gilt entsprechend für Vertragspartner, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort außerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben 

(3)   Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen NEP und dem Vertragspartner ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestim­mungen oder Vereinbarungen nicht berührt; im Übrigen gelten in diesem Fall die gesetzlichen Regelungen.