NEP
Germany GmbH - AGB FÜR AUSSENÜBERTRAGUNGSUNTERNEHMEN
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
Vertragsverhältnisse zwischen der NEP Germany GmbH (im Folgenden „NEP“) und dem
Vertragspartner, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.
Soweit gemeinsam nichts anderes vereinbart, finden die AGB
des Vertragspartners keine Anwendung auf das Vertragsverhältnis. Diese Regelung
gilt nicht, wenn die AGB Teil einer Ausschreibung einer öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalt sind.
§ 2 Vertragsschluss und Geltungsrangfolge
(1) Ein Vertrag kommt zustande, wenn eine Partei das Angebot
der anderen Partei annimmt. Angebot und Annahme erfolgen schriftlich oder in
Textform, in dringenden Fällen auch mündlich.
(2) Die NEP ist an seine Angebote 14 Tage gebunden.
§ 2 entfällt bei öffentlich-rechtlichen Ausschreibungen
§ 3 Leistungsgegenstand und Leistungszeit
(1) Die NEP erbringt die im Angebot bzw. der
Auftragsbestätigung spezifizierten Leistungen.
(2) Die NEP wird die vertraglich geschuldete
Leistung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berufsausübung und mit der
verkehrsüblichen Sorgfalt erfüllen.
(3) Die NEP wird nur Mitarbeiter einsetzen, die die
erforderliche berufliche Qualifikation bzw. berufliche Erfahrung besitzen, um
ihre Tätigkeiten für den Vertragspartner erbringen zu können.
(4) Die NEP wird die Leistungen an dem Ort und zu
der Zeit erbringen, die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbart
wurden.
(5) Die NEP gewährleistet, daß die von ihm
verwendeten Geräte den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Soweit für die Geräte eine behördliche
Betriebserlaubnis erforderlich ist, sichert die NEP zu, dass für die zur
Verfügung gestellten Geräte eine entsprechende Betriebserlaubnis besteht.
(6) Die NEP wird die gesetzlich für sie geltenden, einschlägigen
Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und
Unfallverhütungsrichtlinien einhalten.
(7) Ausführlich:
Die Ausführung wird den staatlichen und dem berufsgenossenschaftlichen
Regelwerk des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie den allgemein anerkannten Regeln
der Technik entsprechen. Insbesondere sind die Unfallverhütungsvorschriften BGV
A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention und BGV C1/DGUV Vorschrift 17/18
Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen sowie der
VBG-Branchenleitfaden BGI 810/DGUV Information 215-310 Sicherheit bei
Produktion und Veranstaltungen mit den Teilen BGI 810-1 bis BGI 810-6/ DGUV
Informationen 215-312 - 215-316 sowie den Branchenstandards der
Interessengemeinschaft Veranstaltungswirtschaft (igvw) zu beachten und
einzuhalten. Soweit zutreffend, sind Anforderungen des Baurechts der jeweiligen
Bundesländer in der geltenden Fassung (z.B. Versammlungsstätten-Verordnung,
Richtlinie über Fliegende Bauten, DIN 4112) sowie die DIN 15750 (Technische
Dienstleistungen in der Veranstaltungstechnik - Leitlinien) einzuhalten. Soweit
zutreffend wird die Versammlungs-stätten-Verordnung in der geltenden Fassung
einzuhalten.
§
4 Änderung des Leistungsinhalts
1) Sofern der Vertragspartner nach Abschluss eines
Einzelvertrages die Änderung der vertraglich vereinbarten Leistung wünscht,
kann er der NEP einen Änderungsvorschlag unterbreiten. Die NEP wird innerhalb
einer angemessenen Zeit mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche
Auswirkung sie auf die vertragliche Leistung hat, insbesondere unter
Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, der Qualität der Leistung und der
Vergütung (Zusatzangebot der NEP). Der Vertragspartner hat der NEP sodann unverzüglich
schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen
durch Annahme des Zusatzangebots aufrechterhalten will oder ob er den Vertrag
zu den bisherigen vertraglich vereinbarten Bedingungen fortführen möchte.
(2) Stellt die Prüfung eines Änderungsvorschlags bereits
selbst einen nicht unerheblichen Aufwand dar, kann die NEP den durch die
Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen, sofern nichts anderes
vereinbart ist.
(3) Solange kein schriftliches Einvernehmen über
die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag
fortgesetzt.
§ 5 Nutzungsrechte/geistiges Eigentum/Beistellungen des
Vertragspartners
(1) Sofern durch die Erfüllung dieses Auftrags
Urheber-, Leistungsschutz-, und/oder sonstige Rechte entstehen, räumt die NEP dem
Vertragspartner das ausschließliche Recht ein, die von ihm erbrachten
Leistungen / Werke beliebig oft, im Ganzen, in Teilen und/ oder Ausschnitten
sowie zeitlich räumlich und inhaltlich unbegrenzt für Rundfunk-, Vorführungs-,
Aufführungs- und sonstige Publikationszwecke einschließlich phonographischer,
audiovisueller und multimedialer Zwecke, insbesondere auch gewerblich in allen
Arten, Formen und Medien unabhängig von der Art des Empfangsgeräts und der
Plattform auch auf jeweils individuellen Abruf (inkl. Download) zu nutzen bzw.
nutzen zu lassen, das Material zu vervielfältigen, auf Speichermedien aller Art
(Bild-, Ton-, Datenträger etc.) und im Rahmen sonstiger multimedialer Rechte zu
übertragen und auszuwerten sowie alle ihm eingeräumten Rechte ganz , in Teilen
und/oder Ausschnitten auf Dritte zu übertragen und/oder Dritten Nutzungsrechte
entgeltlich oder unentgeltlich einzuräumen. Eingeschlossen ist auch die
gewerbliche oder nichtgewerbliche, öffentliche oder nichtöffentliche Wiedergabe
mittels Wiedergabegeräten aller Art sowie die Verbreitung über
Transkriptionsdienste.
(2) Der genaue Rechteumfang ergibt sich aus dem jeweils beigefügten
Rechtekatalog zum Vertrag.
§ 6 Kündigung/Stornierung
(1) Dem Vertragspartner wird die Möglichkeit einer kostenfreien
Stornierung eingeräumt, bis die NEP ein weiteres Angebot eines anderen
Auftragnehmers für den gebuchten Zeitraum vorliegen hat. Andernfalls entfällt
die Möglichkeit kostenfreier Stornierung, da die NEP in diesem Fall ansonsten
angefallene Gewinne durch die Stornierung nicht wahrnehmen kann.
(2) Wenn der Vertragspartner dennoch den Vertrag kündigt, kann die
NEP die vereinbarte Vergütung wie folgt verlangen: · mehr als 7 Tage zuvor
werden nicht stornierbare Kosten (Stornokosten, Reisekosten, externe
Dienstleistungen, etc.) auf Nachweis weiterberechnet · ab 7 Tage vor
Leistungsbeginn: 50% Personalkosten und 25% Technikkosten · innerhalb 72 Stunden
vor Leistungsbeginn: 100% Personalkosten und 50 % Technikkosten · innerhalb von 24
Stunden vor Leistungsbeginn: 100 % des Gesamtauftragswertes
Dem Vertragspartner obliegt der Nachweis, dass die NEP
durch die Vertragsbeendigung darüber hinaus gehenden abzugsfähige Aufwendungen
erspart hat.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für die NEP liegt ein wichtiger
Grund vor, wenn · die Erfüllung des
Vertrags aus Gründen, die nicht von NEP Mitarbeitern zu vertreten sind, rechtlich
oder tatsächlich unmöglich wird; · der Vertragspartner in
Zahlungsverzug gerät; · der Vertragspartner
wiederholt trotz Aufforderung mit Fristsetzung seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachkommt; · der Vertragspartner
einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt
hat; · über das Vermögen des
Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde; · das Land, in dem der Vertragspartner seinen Sitz oder seine
Hauptverwaltung hat, in einen Bürgerkrieg oder in bewaffnete Feindseligkeiten
mit einem anderen Land verwickelt wird, auch wenn Krieg nicht erklärt ist und
es hierbei teilweise oder ganz von einer anderen Macht besetzt
wird. · wenn
der Vertragspartner die Betriebssicherheit gefährdet oder Handlungen
unternimmt, die geeignet sind, die Mitarbeiter der NEP zu gefährden, und er
diese Handlungen trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht einstellt.
(4) Kündigt
die NEP das Vertragsverhältnis außerordentlich
aus einem wichtigen Grund, den der Vertragspartner zu vertreten hat, ist der
Vertragspartner verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die NEP
kann einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe des Auftragswertes bzw. der
vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Laufzeit des Vertrages verlangen.
Dem Vertragspartner steht der Nachweis offen, dass der NEP durch die Kündigung
kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Gerät die NEP mit der geschuldeten Leistung in Verzug,
erfordert die außerordentliche Kündigung des Vertragspartners ungeachtet der
weiteren Voraussetzungen in jedem Fall, daß die NEP eine vom Vertragspartner
gesetzte Nachfrist von mindestens zehn Werktagen nicht einhält.
(6) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 7 Ansprechpartner
(1) Die NEP benennt schriftlich oder per E-Mail einen verantwortlichen
Ansprechpartner, einschließlich Mobilnummer und E-Mail-Adresse, unter der die
Erreichbarkeit des Ansprechpartners gewährleistet ist.
(2) Gegenüber ihren eigenen Angestellten ist allein die NEP
weisungsbefugt. Von der NEP beauftragte Dienstleister stimmen ihre Handlungen
ausschließlich mit der NEP ab.
(3) Absprachen, die den Leistungsinhalt betreffen, können
verbindlich nur zwischen dem Vertragspartner und dem
Projektkoordinator/Projektleiter der NEP erfolgen. Die sonstigen Mitarbeiter der
NEP sind nicht befugt, Erklärungen im Namen der NEP abzugeben oder anzunehmen,
sofern nicht anders geregelt.
(4) Die NEP entscheidet, welche Mitarbeiter eingesetzt werden
und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Die NEP ist berechtigt, freie
Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einzusetzen.
§ 8 Mitwirkungspflicht des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner stellt alle für die Erbringung der
vertragsgegenständlichen Leistung erforderlichen Informationen sowie alle
notwendigen technischen Einrichtungen, die zur Leistungserbringung erforderlich
sind, vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur Verfügung.
(2) Der Vertragspartner wirkt bei der Auftragserfüllung im
erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter,
Arbeitsräume, technische Umgebungen, Software, Daten und
Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt der NEP
unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zu Hard- und Software sowie
gegebenenfalls zu technischen Einrichtungen. Er beantwortet Fragen, prüft
Ergebnisse und testet Produktion, Software und technisches Equipment
unverzüglich.
(3) Der Vertragspartner ist für die Sicherung seines
technischen Equipments und seiner Daten nach dem neuesten Stand der Technik
selbst verantwortlich. Ohne einen ausdrücklichen schriftlichen Hinweis können
die Mitarbeiter vom NEP davon ausgehen, dass das technische Equipment und alle
Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
(4) Der Vertragspartner trifft angemessene Vorkehrungen für den
Fall, dass das technische Equipment, Hard- und Software ganz oder teilweise
nicht ordnungsgemäß arbeiten (z.B. durch eine regelmäßige Überprüfung des
technischen Equipments, Datensicherung, Störungsdiagnose und eine regelmäßige
Überprüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den
ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen Arbeitsumgebung durch Dritte
sicherzustellen.
(5) Der Vertragspartner benennt schriftlich einen
Ansprechpartner, eine Adresse, eine Mobilnummer und eine E-Mail-Adresse für die
NEP, damit die Erreichbarkeit des Ansprechpartners insbesondere während Live-Übertragungen
und mobiler Produktion sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage
sein, für den Vertragspartner die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder
unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation
mit dem Ansprechpartner der NEP. Die Mitarbeiter des Vertragspartners, deren
Tätigkeit erforderlich ist, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten
freizustellen und entsprechend der Auftragsgestaltung zu informieren.
(6) Bei den unter § 7 dargestellten Mitwirkungspflichten
handelt es sich um echte Hauptpflichten des Vertragspartners. Der
Vertragspartner haftet gegenüber der NEP für Nachteile, Schäden oder
Mehrkosten, die es durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten entstehen.
§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts
vereinbart ist, richtet sich die Vergütung nach den aktuellen Preislisten (Rate
Card) der NEP oder nach den tariflichen, außertariflichen oder branchenüblichen
Preisen.
(2) Sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht
gesondert vereinbart, ist das Zahlungsziel der NEP 28 Tage nach Rechnungsdatum
(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
(4) Die NEP ist berechtigt, Leistungen oder Teilleistungen
gesondert in Rechnung zu stellen.
(5) Die NEP kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlung
fordern oder Sicherheiten in Form von Bürgschaften, Kreditsicherheiten,
Pfandrechten, Grundschulden usw., wenn zum Vertragspartner noch keine
Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder
der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe vorliegen, an
der pünktlichen Zahlung durch den Vertragspartner zu zweifeln. Werden nach
Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners erkennbar
– ein wichtiger Grund in § 6 (3) gilt entsprechend – so kann die NEP die
eingeräumten Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.
(6) Vergütungen werden mit Rechnungsstellung fällig.
(7) Rechnungsreklamationen sind innerhalb von sieben Tagen nach
Zugang der Rechnung vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung
als anerkannt und der Vertragspartner ist mit Einwendungen gegen die Rechnung
ausgeschlossen. Einwendungen gegen die Rechnung führen nicht zur Aufhebung der
Fälligkeit.
(8) Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt nach Vorlage der bei NEP
üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Vertragspartner kann den dort getroffenen
Festlegungen nur schriftlich entsprechend (6) widersprechen.
(9) Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in
Abhängigkeit vom Dienstsitz der NEP entsprechend der Preisliste (Rate Card)
berechnet. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz
des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Vertragspartners bzw.
zwischen verschiedenen Einsatzorten des Vertragspartners.
(10) Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann nur mit Ansprüchen aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden.
Der Vertragspartner kann etwaige Forderungen gegenüber der NEP, unbeschadet der
Regelung des § 354 a HGB, nicht an Dritte abtreten.
(11) Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen
nicht vertragsgemäß erfüllt, ist die NEP unbeschadet sonstiger Rechte befugt,
vertragsgegenständliche, weitere oder andere den Vertragspartner betreffende
Leistungen bis zum vollständigen vertragsgemäßen Ausgleich des ausstehenden
Betrags zurückzuhalten.
(12) Wird der Vertrag im EG-innergemeinschaftlichen Verkehr
geschlossen und ausgeführt und legt der Vertragspartner dem NEP nicht seine
Umsatzsteueridentifikationsnummer vor, so ist die NEP berechtigt, die
betreffende bundesdeutsche Umsatzsteuer zusätzlich zu der vereinbarten
Vergütung in Rechnung zu stellen und zu verlangen.
(13) Die tägliche
Arbeitszeit beträgt 10 Stunden einschließlich gesetzlicher Pausen. Überstunden
werden mit 1/10 des Tagessatzes berechnet.
§ 10 Haftung und Gewährleistung
(1) Die NEP haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei
Schäden an Körper, Leben oder Gesundheit, Arglist oder Produkthaftung, einer
übernommenen Garantie und zwingenden gesetzlichen Vorschriften unbegrenzt.
(2) Aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht
haftet die NEP in Höhe des vertragstypischen Schadens. Der Vertragswert des
Einzelauftrages stellt den vertragstypischen Schaden dar. Bei Datenverlusten
des Vertragspartners haftet die NEP nur für den Aufwand, der zur
Wiederherstellung der Daten notwendig ist, jedoch stets nur beschränkt auf den
Vertragswert des Einzelvertrags. Als wesentliche Vertragspflichten bzw.
Kardinalpflichten sieht der BGH solche Pflichten an, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung der NEP ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für etwaige
Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter der NEP oder eingesetzter
Erfüllungsgehilfen.
(5) Mit Ausnahme der zwingend gesetzlichen Haftung gemäß § 10
(1) verjähren alle Ansprüche gegen die NEP auf Schadenersatz oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung
innerhalb von einem Jahr.
(6) Fälle höherer Gewalt, die die NEP, ihre Zulieferer oder
sonstige Erfüllungsgehilfen an der Vertragsabwicklung hindern, entbinden die
NEP bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Vertragserfüllung. Soweit diese
Ereignisse hinsichtlich ihrer Verpflichtung erheblich sind und von NEP nicht
verschuldet sind, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihrer
Erfüllungsgehilfen, gelten vergleichbare Fälle höherer Gewalt gleichgestellt: Dies
gilt insbesondere für Arbeitskampfmaßnahmen, Schwankungen/Unterbrechungen in
Energie- oder Signalzuführungen, Vertragsverletzungen vorhergehender
Vertragspartner bei Mietgegenständen. Dauert die Störung länger als eine Woche,
ist jeder Vertragsteil berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag
schriftlich zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind
ausgeschlossen
(7) Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung der NEP
stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
(8) Die NEP leistet für Mängel eines Werks zunächst nach seiner
Wahl Nachbesserung oder Neuherstellung.
(9) Sofern die NEP die Erfüllung der Leistung ernsthaft und
endgültig verweigert, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten
verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie der NEP nicht zumutbar ist,
kann der Vertragspartner nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) und Schadenersatz
im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gemäß dieser AGB statt der Leistung
verlangen.
(10) Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere
bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht
zu.
(11) Mängel eines Werkes sind innerhalb von zwei Wochen nach
Lieferung – bei verdeckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach ihrer
Entdeckung – schriftlich zu rügen. Eine schriftliche Rüge muss auch den
bezeichneten Fehler enthalten.
(12) Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Anleitung oder
Beschreibung, ist die NEP lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung
oder Beschreibung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der
Anleitung oder Beschreibung der ordnungsgemäßen Montage oder Nutzung des Werks
entgegensteht.
(13) Stellt sich heraus, dass das von dem Vertragspartner zur
Nachbesserung eingesandte Werk mangelfrei ist, kann die NEP dem Vertragspartner
die Aufwendungen in Rechnung stellen, die zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit
des Werks entstanden sind.
(14) Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der
Vertragspartner unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Hat eine
Werkleistung mehrere, vom Vertragspartner voneinander unabhängig nutzbare
Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke grundsätzlich getrennt
abgenommen. Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann die NEP
Teilwerke zur Abnahme bereitstellen. Bei späteren Abnahmen wird nur noch
geprüft, ob die früher abgenommenen Teile auch mit den neuen Teilen korrekt
zusammenwirken.
(15)Enthält der Vertrag die Erstellung eines
Produktionskonzepts oder eines sonstigen Konzepts, insbesondere für die
Ausprägung, Änderung oder Erweiterung der Leistung, so kann die NEP für das
Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.
(16) Der Vertragspartner hat innerhalb einer von NEP gesetzten
Frist oder spätestens fünf Werktage nach Übergabe des Werks oder Anzeige der
Fertigstellung das Arbeitsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner
schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit
genauer Beschreibung schriftlich mitzuteilen. Wenn er sich nicht in dieser
Frist erklärt und die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt die Leistung als
abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der
Abnahme. Bei Live-Produktionen muss die Abnahme unverzüglich erklärt werden.
Festgestellte Mängel müssen sofort gemeldet werden.
§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der
Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und
Betriebsgeheimnissen der NEP zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und
nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen der
NEP gehören insbesondere die nach den vorliegenden Bedingungen erbrachten
Leistungen und Preise.
(2) Der Vertragspartner darf vertragsrelevante Informationen
Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur
Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen
hält er alle Informationen geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu
vertragsrelevanten Informationen gewährt, schriftlich über die Rechte der NEP an
Vertragsleistungen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung informieren und sie
zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht schriftlich verpflichten.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Regeln des
Datenschutzrechts zu beachten. Soweit die NEP Zugang zur Technik, Hard- und
Software des Vertragspartners erhält (z.B. bei Produktionen), bezweckt dies
keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die
NEP Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in
Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen der NEP. Sollte es
im Einzelfall notwendig sein, werden die Parteien ihre gegenseiteigen
datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in einem gesonderten
Auftragsverarbeitungsvertrag festhalten.
§ 12 Nennungsverpflichtung
(1) Bei Medien-, insbesondere Film- oder Fernsehproduktionen,
die unter maßgeblicher Beteiligung von NEP hergestellt werden, ist es gewünscht
im Titelvorspann oder Nachspann die Herstellung vom NEP anzugeben. Gleichzeitig
ist das Firmenzeichen von NEP zu zeigen.
(2) Die NEP ist im Übrigen berechtigt, seinen Namen und sein Firmenlogo
oder sonstige Erkennungsmerkmale und Codes in branchenüblicher Weise in die vertragsgegenständlichen
Leistungen und Leistungsergebnisse einzubinden. Der Vertragspartner ist
verpflichtet, derartige Einbindungen sowie alle Schutzvermerke wie
Copyrightvermerke unverändert beizubehalten.
(3) Die NEP ist, auch über die Vertragslaufzeit hinaus, im
branchenüblichen Umfang (z.B. in Newslettern auf Unternehmenswebsites, in
Showreels etc.) berechtigt, den Vertragspartner unter Verwendung seiner Logos
und sonstigen Kennzeichen als Auftraggeber zu benennen und/oder die für den
Vertragspartner erbrachten Leistungen und Leistungsergebnisse (inklusive dafür
etwa vom Vertragspartner zur Verfügung gestellter Gegenstände, Personen,
Dokumente und/oder Informationen, an denen der Vertragspartner die NEP hiermit
entsprechende einfache Rechte einräumt) ganz oder teilweise im Rahmen der
Referenznennung und Eigenwerbung zu nutzen.
(4) Die Nennungsverpflichtung beruht auf der Fall Indikation
§ 13 Versicherung
Die NEP wird während der
gesamten Vertragslaufzeit eine Haftpflichtversicherung mit mindestens folgenden
Deckungssummen gewähren: Personenschäden und Sachschäden: 3.000.000 €
Vermögensschäden: 500.000 €.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) Sofern der Erwerb von Waren und Produkten Gegenstand der vertraglichen
Leistung ist, bleiben diese im Eigentum der NEP bis zur Erfüllung sämtlicher
ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner zustehenden Ansprüche
(Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen
von einer laufenden Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist.
(2) Der Vertragspartner ist zu
weiteren Veräußerungen der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur
dann berechtigt, indem er der NEP gegenwärtig alle Forderungen abtritt, die aus
der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird
Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindungen mit
Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Vertragspartners stehen,
veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in voller Höhe an die NEP ab. Die NEP nimmt die Abtretung hiermit
an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach
Abtretung ermächtigt. Die NEP hat die Befugnis, die Forderungen selbst
einzuziehen; jedoch verpflichtet sich die NEP, die Forderungen nicht
einzuziehen,solange der Vertragspartner seinen Zahlungs- und sonstigen
Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner – nach
Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht der NEP gehörender Ware veräußert,
so tritt der Vertragspartner gegenwärtig die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
und Rang vor dem Rest ab. Die NEP nimmt die Abtretung hiermit an. Zur
Einziehung dieser Forderungen gilt (2) entsprechend.
(4) Die NEP kann verlangen, dass der Vertragspartner der NEP
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(5) Der Vertragspartner hat der NEP Pfändungen und sonstige
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen und alle damit
in Verbindung stehenden Unterlagen zu überlassen.
(6) Der Vertragspartner hat der NEP von Beschädigungen oder
Abhandenkommen der Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten.
(7) Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen
Vertragsverstößen des Vertragspartners ist die NEP berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist in diesem Falle
verpflichtet, Herausgabeansprüche gegen Dritte an die NEP abzutreten. Der
Vertragspartner gestattet der NEP unwiderruflich das Betreten der Räume des
Vertragspartners, in denen die Vorbehaltsware gelagert ist, um der NEP die
Wegnahme zu ermöglichen oder auch um die Ware zu besichtigen.
(8) Dem Vertragspartner ist ohne schriftliche Einwilligung der NEP
nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu
übereignen.
(9) Als Bezugsgröße für die Berechnung des Wertes der Sicherung
gilt der jeweilige Verkaufspreis vom NEP, abzüglich 10 %, wenn die Ware nicht
mehr neuwertig ist.
§15 Erfüllungsort, Gerichtsstand,
anwendbares Recht, Schriftform, Schlussbestimmung
(1) Sofern es sich beim Vertragspartner um einen
Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist München Gerichtsstand. NEP
ist in diesem Fall auch berechtigt, den Vertragspartner nach unserer Wahl an
dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Entsprechendes gilt für den
Fall, dass der Vertragspartner über keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland verfügt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher
Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist
(2) Vertrag
nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für einen
Vertragspartner, der seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union
hat. Mit seiner Vertragsunterschrift stimmt der Vertragspartner dieser Gerichtsstands
Klausel ausdrücklich zu. Dies gilt entsprechend für Vertragspartner, die ihren
gewöhnlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft haben
(3) Sollte
eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen zwischen NEP und dem Vertragspartner ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt; im Übrigen gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Regelungen.